Anwalt gegen Kündigung. Arbeitsrecht Hamburg

Arbeitsrecht Aktuell: Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung

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Sind Videoüberwachungen durch den Arbeitgeber verboten?

Mit dieser schwierigen Frage musste sich vor kurzem das Bundesarbeitsgericht ("BAG") in Erfurt befassen (Urteil des 2. Senats vom 23.08.2018 - 2 AZR 133/18).

Ein Arbeitgeber (im Folgenden "Beklagter") betriebt einen Tabak- und Zeitschriftenhandel mit einer angeschlossenen Lottoannahmestelle. Eine Arbeitnehmerin (im Folgenden "Klägerin") arbeitete in diesem Geschäft. Dort hatte der Beklagte eine Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte der Beklagte sein Eigentum vor Straftaten - egal ob von Kunden oder auch von den von eigenen Arbeitnehmern - schützen. Nach seinem Vortrag wurde im 3. Quartal 2016 ein Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Videoaufzeichnungen soll sich nach seinen Angaben gezeigt haben, dass die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe. Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos.

Die Klage landete zunächst beim Arbeitsgericht und nach eingelegter Berufung beim Landesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung gemeint, die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen unterlägen einem Verwertungsverbot. Der Beklagte hätte die Bildsequenzen unverzüglich, auf jeden Fall deutlich vor dem 1. August 2016 löschen müssen. Mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts war der Beklagte nicht einverstanden und zog vor das Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun: Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.

Das Bundesarbeitsgerichts hob das Berufungsurteil hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags daher auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Sollte es sich - was aber der Senat nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen konnte - um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben, wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF* zulässig gewesen und hätte dementsprechend nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Der Beklagte musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten. Er durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen.

Wenn Sie Fragen zum Thema Videoüberwachung und Kündigungsschutz haben oder vielleicht sogar selbst eine fristlose Kündigung erhalten haben, wenden Sie sich gerne an den Fachanwalt für Arbeitsrecht Seume in Hamburg. Wir helfen Ihnen gerne ggfs. auch bundesweit, wenn Sie sich gegen eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen möchten. Rufen Sie uns einfach an!